FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.07.2002
6 V 844/02
Normen:
EStG § 48b Abs. 1 S. 1, 2 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ;

Befristete Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer im Wege der einstweiligen Anordnung; Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 6 V 844/02

DRsp Nr. 2003/10423

Befristete Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer im Wege der einstweiligen Anordnung; Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG)

1. Vorläufiger Rechtsschutz wegen der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer kann trotz der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dadurch erteilt werden, dass eine endgültige Bescheinigung für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird (hier: neun Monate). 2. Trotz erheblicher Steuerrückstände hat die Antragstellerin Anspruch auf Erteilung einer befristeten Freistellungsbescheinigung, wenn die Auftraggeber die Bezahlung offener Rechnungen und die Erteilung neuer Aufträge von der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung abhängig machen, anderfalls die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet ist und die Antragstellerin ihre übrigen steuerlichen Pflichten (Abgabe der Voranmeldungen und Steuererklärungen) vollständig und rechtzeitig erfüllt hat und zudem die Steuerrückstände hauptsächlich aus Umsatzsteuer bestehen, die nicht zu den nach § 48b EStG zu sichernden Steueransprüchen gehört.

Normenkette:

EStG § 48b Abs. 1 S. 1, 2 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Versagung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -.