VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
20 NE 20.735
Normen:
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 32; BayIfSMV v. 27.03.2020 § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Befristung der Betriebsuntersagung eines Fitnessstudios als präventive Infektionsschutzmaßnahme anlässlich der Corona-Pandemie; Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern der freien wirtschaftlichen Betätigung und dem Schutzgut Leben und Gesundheit

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 20 NE 20.735

DRsp Nr. 2020/6301

Befristung der Betriebsuntersagung eines Fitnessstudios als präventive Infektionsschutzmaßnahme anlässlich der Corona-Pandemie; Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern der freien wirtschaftlichen Betätigung und dem Schutzgut Leben und Gesundheit

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 32; BayIfSMV v. 27.03.2020 § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen. Nach Anhörung durch den Senat hat sie mit Schreiben vom 9. April 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 162, GVBl. 2020/9 S. 194) aufrecht erhält. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt sie die Aussetzung von § 2 Abs. 1 BayIfSMV.