OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2017
20 W 147/17
Normen:
AktG § 104 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2017, 910
FGPrax 2017, 215
NJW-RR 2017, 1448
NZA 2017, 11
ZIP 2017, 2262
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 10.02.2017

Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrats

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 20 W 147/17

DRsp Nr. 2017/11877

Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrats

Zur Frage der Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Abs. 2 AktG

Zur Vermeidung der Gefahr einer dauerhaften Entmündigung des eigentlich für die Aufsichtsratswahl zuständigen Organs sollte die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden, also bis zur nächsten Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter oder der nächsten Belegschaftswahl für die Arbeitnehmervertreter.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds A mit Abschluss der nächsten Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2019 endet, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.05.2019.

Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

AktG § 104 Abs. 2;

Gründe