VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2018
11 S 1776/18
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 5502;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20182/17

Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie; Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots; Orientierung der Ermessensentscheidung über die Festgebühr bei sonstigen Beschwerden am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 11 S 1776/18

DRsp Nr. 2018/13077

Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie; Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots; Orientierung der Ermessensentscheidung über die Festgebühr bei sonstigen Beschwerden am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen

1. In der Regel bestehen derzeit für jeden nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Ausspruch einer Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, der als Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72), hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Fortführung der Senatsrechtsprechung, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284).