BGH - Urteil vom 30.01.2018
II ZR 95/16
Normen:
HGB § 149; HGB § 154; HGB § 155; HGB § 161; RL 577/85/EWG Art. 5 Abs. 2; RL 577/85/EWG Art. 7;
Fundstellen:
BB 2018, 833
BGHZ 217, 237
DB 2018, 819
MDR 2018, 683
NZG 2018, 539
NZI 2018, 556
WM 2018, 709
ZIP 2018, 721
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/14
OLG Stuttgart, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2/15

Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern; Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. Haustürsituation; Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft

BGH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen II ZR 95/16

DRsp Nr. 2018/4257

Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern; Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. "Haustürsituation"; Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft

EWG-RL 577/85 Art. 5 Abs. 2, Art. 7 a) Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler - vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen - auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.b) Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. "Haustürsituation" lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.