BFH - Beschluss vom 14.03.2012
II B 109/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 977
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7001/09

Befugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Anordnung der Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008 als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen II B 109/11

DRsp Nr. 2012/8012

Befugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Anordnung der Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008 als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Die vom BVerfG ausgesprochene Weitergeltungsanordnung für eine mit dem GG unvereinbare Rechtsnorm ist für die Gerichte verbindlich. Für die Überprüfung dieser Weitergeltungsordnung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe. 2. NV: Die sich aus § 145 FGO ergebene Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.