BFH - Beschluss vom 05.06.2015
VIII B 20/15
Normen:
KStG § 32a Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2682
GmbHR 2015, 1053
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1407/14

Befugnis des Finanzamts zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen VIII B 20/15

DRsp Nr. 2015/14674

Befugnis des Finanzamts zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Es erscheint zweifelhaft, ob § 32a KStG die Möglichkeit eröffnet, eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich in einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu berücksichtigen, wenn dem Finanzamt nicht nur das Vorliegen der verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach bekannt war, sondern zudem der Körperschaftssteuerbescheid, an dessen Festsetzung eine Anpassung erfolgen soll, im Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftig gewordenen Einkommensteueränderungsbescheides bereits vorlag. Es bestehen weiterhin Zweifel, ob der Erlass eines Änderungsbescheides von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gedeckt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. Januar 2015 1 V 1407/14 aufgehoben und die die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheides 2010 vom 30. Juni 2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, soweit dessen Steuerfestsetzung über die im Einkommensteuerbescheid vom 17. März 2014 erfolgte Festsetzung hinausgeht.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe