Der Bescheid des Hauptzollamts vom 25. April 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2021 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zuvor erstatteten Antidumpingzoll nacherheben durfte.
Die Klägerin beantragte mit Zollanmeldung vom 29. September 2016 bei dem HZA (...) für Schraubringe aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde aus China mit der Codenummer 7307 1910 10 0 die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, dem das HZA unter Erhebung von Antidumpingzoll in Höhe von (...) EUR entsprach.
Anlässlich einer Zollprüfung setzte das HZA den Antidumpingzoll wegen einer Korrektur des Zollwerts mit Bescheid vom 18. April 2018 u.a. um (...) EUR herab.
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