BFH - Beschluss vom 02.12.2020
VII R 14/20
Normen:
AO § 80 Abs. 780 Abs. 5 a.F.); StBerG § 3, § 3a, § 4; AEUV Art. 56;
Fundstellen:
BB 2021, 789
BFH/NV 2021, 655
DStR 2021, 943
DStRE 2021, 954
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 815/14

Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, nicht in Deutschland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur Beratung in Deutschland ansässiger Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten

BFH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen VII R 14/20

DRsp Nr. 2021/4735

Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, nicht in Deutschland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur Beratung in Deutschland ansässiger Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten

NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf solche grenzüberschreitenden Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige beschränkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, gegenüber den dort ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.02.2020 – 7 K 815/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 780 Abs. 5 a.F.); StBerG § 3, § 3a, § 4; AEUV Art. 56;

Gründe

I.