BGH - Urteil vom 26.01.2006
IX ZR 106/05
Normen:
BGB § 134 ; StBerG § 5 § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 135/04
LG Düsseldorf, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 497/03

Befugnis einer internationalen Sozietät zur Hilfeleistung in Steuersachen

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 106/05

DRsp Nr. 2006/6712

Befugnis einer internationalen Sozietät zur Hilfeleistung in Steuersachen

1. Die berufsrechtlich statthafte Bildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 StBerG berechtigt die ausländischen Sozien nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind hier nach den §§ 35 ff StBerG zum Steuerberater bestellt.2. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 StBerG betrifft ausschließlich vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungen, d.h. solche, die ohne eine dauerhafte Niederlassung in dem Empfängerstaat durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleister erbracht werden.3. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem eine nicht zu steuerlicher Beratung befugte Person Dienstleistungen in Steuersachen übernimmt, ist gem. § 134 BGB nichtig.4. Dem Berater kann jedoch ein Bereicherungsanspruch zustehen, falls die beratene Person einen Dritten mit der steuerlicher Beratung beauftragt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ihr Vertragspartner zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist.

Normenkette:

BGB § 134 ; StBerG § 5 § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand: