OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2017
27 W 8/17
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 1; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 388; FamFG § 390;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen PR 1586

Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 27 W 8/17

DRsp Nr. 2018/11516

Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners

Eine Partnerschaft ist nicht berechtigt, nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namengebenden Partners den Doktortitel weiter im Namen zu führen. Insoweit hat der Grundsatz der Firmenbeständigkeit nur in Bezug auf den Namen eines Gesellschafters Vorrang gegenüber der Firmenwahrheit, nicht jedoch hinsichtlich des Doktortitels, da dieser nicht Bestandteil des Namens ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 14.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.01.2017, wird zurückgewiesen, soweit das Registergericht die Eintragung der Fortführung des Namens "Dr. X - Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgelehnt hat.

Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016 aufgehoben. Insofern wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 1; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 388; FamFG § 390;

Gründe

I.

Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

1.