OLG Celle - Urteil vom 18.05.2017
7 U 168/16
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 139
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1363
NZBau 2017, 724
ZfBR 2019, 35
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/15

Befugnis eines Architekten zum Abschluss von Verträgen im Namen des BauherrnHaftung des Architekten wegen Ausführungsfehlern des Unternehmers

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 7 U 168/16

DRsp Nr. 2017/6942

Befugnis eines Architekten zum Abschluss von Verträgen im Namen des Bauherrn Haftung des Architekten wegen Ausführungsfehlern des Unternehmers

1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen. 2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen. 3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers. 4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat. 5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftraggeber gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.