BFH - Beschluss vom 08.08.2017
V B 12/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 1; EuRAG § 2 Abs. 1; StBerG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1464
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 110/14

Befugnis eines Büroservice-Dienstes in der Rechtsform einer Limited zur Prozessvertretung beim BFH

BFH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen V B 12/17

DRsp Nr. 2017/13254

Befugnis eines Büroservice-Dienstes in der Rechtsform einer Limited zur Prozessvertretung beim BFH

1. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, ist nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt. 2. NV: Advocates nach dem Recht Großbritanniens, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG sind, sind ebenfalls beim BFH nicht vertretungsbefugt.

Ein Büroservice-Dienst in der Rechtsform einer Limited gehört ersichtlich nicht zu den zur Prozessvertretung beim BFH berechtigten Gesellschaft nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 3 Ma. 2 und 3 StBerG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2016 5 K 110/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 1; EuRAG § 2 Abs. 1; StBerG § 3 Nr. 1;

Gründe