Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) unter Versagung der Vergünstigung nach § 32c EStG nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides.
Der Kläger betrieb ein Altenheim. Dies wurde vom Finanzamt zunächst als gewerbesteuerpflichtig angesehen. Es erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden die Steuerermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG).
Auf den Einspruch des Klägers wurden die Gewerbesteuermessbescheide aufgehoben. Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 174 Abs. 4 AO die Einkommensteuerbescheide und wandte die Steuerermäßigung nach § 32c EStG nicht mehr an.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 3.6.2002 als unbegründet zurück.
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