FG München - Urteil vom 29.04.2003
2 K 2925/02
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 32c ;

Befugnis zur Änderung der Einkommensteuer nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides

FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 2925/02

DRsp Nr. 2003/8475

Befugnis zur Änderung der Einkommensteuer nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides

Die Entscheidung über die Gewerblichkeit von Einkünften ist für die Anwendung des § 32c Abs. 1 EStG aufgrund der selben Tatsachen im Sinne des § 174 Abs. 4 AO zu treffen, wie die Entscheidung über die Gewerblichkeit als Voraussetzung für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides (§ 32c Abs. 2 Satz 1 EstG i.V.m. §§ 7, 2 und 3 GewStG).

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 32c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) unter Versagung der Vergünstigung nach § 32c EStG nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides.

Der Kläger betrieb ein Altenheim. Dies wurde vom Finanzamt zunächst als gewerbesteuerpflichtig angesehen. Es erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden die Steuerermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG).

Auf den Einspruch des Klägers wurden die Gewerbesteuermessbescheide aufgehoben. Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 174 Abs. 4 AO die Einkommensteuerbescheide und wandte die Steuerermäßigung nach § 32c EStG nicht mehr an.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 3.6.2002 als unbegründet zurück.