Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 234/06
DRsp Nr. 2010/12857
Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129AO
Ein während des Verlaufs einer Außenprüfung ergehender, eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornehmender Steueränderungsbescheid führt nicht gemäß § 171 Abs. 4AO zum Ende der Ablaufhemmung. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zwar aufgehoben wird, die Außenprüfung betreffend den jeweiligen Steueranspruch aber noch nicht abgeschlossen ist.Aufgrund einer Außenprüfung ergangen im Sinne des § 171 Abs. 4AO kann auch ein solcher Steuerbescheid sein, der einen aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert.Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung betreffend den jeweiligen Steueranspruch gemäß § 129AO berichtigt werden.