FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.04.2010
1 K 234/06
Normen:
AO § 129; AO § 171 Abs. 4; AO § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 40

Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 234/06

DRsp Nr. 2010/12857

Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

Ein während des Verlaufs einer Außenprüfung ergehender, eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornehmender Steueränderungsbescheid führt nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO zum Ende der Ablaufhemmung. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zwar aufgehoben wird, die Außenprüfung betreffend den jeweiligen Steueranspruch aber noch nicht abgeschlossen ist. Aufgrund einer Außenprüfung ergangen im Sinne des § 171 Abs. 4 AO kann auch ein solcher Steuerbescheid sein, der einen aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert. Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung betreffend den jeweiligen Steueranspruch gemäß § 129 AO berichtigt werden.

Normenkette:

AO § 129; AO § 171 Abs. 4; AO § 173 Abs. 2;

Tatbestand: