Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
I.
Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die XXX und XXX X. GbR, bestehend aus XXXX X. - dem Beteiligten - und XXX X. eingetragen. XXX X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.
Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:
Der Gesellschafter XXX X. ist ... verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr XXX X., geworden.
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