OLG München - Beschluss vom 04.07.2017
34 Wx 123/17
Normen:
BGB § 727 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 250
MDR 2017, 1418
NotBZ 2017, 472
ZEV 2017, 653
ZIP 2017, 1758
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.03.2017

Befugnis zur Bewilligung von Rechtsänderungen an einem im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehenden Grundstück nach Versterben eines Gesellschafters

OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 123/17

DRsp Nr. 2017/8849

Befugnis zur Bewilligung von Rechtsänderungen an einem im Eigentum einer BGB -Gesellschaft stehenden Grundstück nach Versterben eines Gesellschafters

GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2 Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 727 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die XXX und XXX X. GbR, bestehend aus XXXX X. - dem Beteiligten - und XXX X. eingetragen. XXX X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter XXX X. ist ... verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr XXX X., geworden.