I.
Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält seit August 2000 an seinem Wohnsitz in X einen Gewerbebetrieb und betreibt zudem in den Niederlanden ein Belasting Adviesburo. Er hatte nach seinen Angaben, denen das Finanzgericht (FG) gefolgt ist, im Zeitraum 2001/2002 rd. 20 Mandanten in der Bundesrepublik, die er stets vor Ort besuchte.
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