BFH - Beschluss vom 14.04.2009
II B 92/08
Normen:
AO § 80 Abs. 5; FGO § 78 Abs. 1; EG Art. 50 S. 3; EG Art. 234; StBerG § 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, III - 160/05 vom 16.04.2008,

Befugnis zur Steuerberatung bei Betreiben eines Gewerbebetriebs am Wohnsitz in Deutschland sowie eines Belasting Adviesburos in den Niederlanden; Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen bei Vertretung eines Mandanten in der Bundesrepublik und Zurückweisung des Belasting Adviesburos als Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt; Uneingeschränkte Befugnis zur Steuerberatung wegen gemeinschaftsrechtlich zulässiger grenzüberschreitender Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen II B 92/08

DRsp Nr. 2009/15242

Befugnis zur Steuerberatung bei Betreiben eines Gewerbebetriebs am Wohnsitz in Deutschland sowie eines "Belasting Adviesburos" in den Niederlanden; Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen bei Vertretung eines Mandanten in der Bundesrepublik und Zurückweisung des "Belasting Adviesburos" als Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt; Uneingeschränkte Befugnis zur Steuerberatung wegen gemeinschaftsrechtlich zulässiger grenzüberschreitender Tätigkeit

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; FGO § 78 Abs. 1; EG Art. 50 S. 3; EG Art. 234; StBerG § 3 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält seit August 2000 an seinem Wohnsitz in X einen Gewerbebetrieb und betreibt zudem in den Niederlanden ein Belasting Adviesburo. Er hatte nach seinen Angaben, denen das Finanzgericht (FG) gefolgt ist, im Zeitraum 2001/2002 rd. 20 Mandanten in der Bundesrepublik, die er stets vor Ort besuchte.