Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nach § 47 Abs. 2 StBerG die Erlaubnis zu erteilen ist, sich weiterhin Steuerberater zu nennen.
Der Kläger war seit 0000 als Steuerberater bestellt. Im Dezember 2003 verzichtete der Kläger im Alter von nn Jahren auf seine Bestellung zum Steuerberater.
Der Kläger ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Er ist als Dn und Zo tätig.
Im August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung der Erlaubnis, den Titel "Steuerberater" weiterhin zu führen. Der Briefkopf des Antrages enthielt folgende Angabe: "AS, XY Dn/Zo, F ".
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|