FG Hessen - Beschluss vom 03.08.2022
10 V 640/22
Normen:
FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AO § 251;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2709

Begehr einer einstweiligen Anordnung gegen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

FG Hessen, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 10 V 640/22

DRsp Nr. 2023/14528

Begehr einer einstweiligen Anordnung gegen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... gegenüber dem Amtsgericht A zurückzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AO § 251;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme des mit Schreiben vom ... beim Amtsgericht A (Insolvenzgericht) gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zu verpflichten.

Mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom ... macht der Antragsgegner geltend, der Antragsteller schulde dem Land Hessen Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 118.865,20 €. Es handelt sich laut der dem Antrag beigefügten Aufstellung hierbei um Einkommensteuer 2006 in Höhe von 60.576 €, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2006 in Höhe von 3.331,70 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 54.957,50 €.