Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2015, abgelehnt wurde.
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