FG Berlin - Beschluss vom 19.09.2001
9 B 9160/01
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 2 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 3 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 204

Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides

FG Berlin, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 9 B 9160/01

DRsp Nr. 2003/502

Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides

§ 171 Abs. 10 AO findet nur dann sinngemäß auf Haftungsbescheide Anwendung, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch innerhalb der für den Erlass des Haftungsbescheides selbst maßgeblichen Festsetzungsverjährung ergehen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 2 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 3 ; AO § 191 Abs. 3 Satz 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zusammen mit weiteren Personen gründete der Antragsteller im Jahre 1980 den "Verein zum ..." und ließ ihn ins Handelsregister eintragen. Der Antragsteller wurde zum 1. Vorsitzenden bestellt und blieb es bis zum 30. Januar 1997.

In der Folgezeit erzielte der Verein nach Aktenlage erhebliche Einnahmen aufgrund von Abmahnungen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb - UWG -.

Da für die Jahre 1987 bis 1992 zunächst keine Steuererklärungen eingereicht wurden, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer dieser Jahre mit Bescheiden vom 18. Mai 1992, 19. Oktober 1993 bzw. vom 16. Juni 1994 fest. Der Verein legte Einspruch ein. Während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens durchsuchte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen u. a. die Geschäftsräume des Vereins.