Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Steuerrate 1990 abgelaufen ist.
Der Kläger gab gemeinsam mit seiner Ehefrau am 27. Dezember 1991 beim Beklagten die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 ab. Die Steuerrate wurde mit DM 139.782 ermittelt. Im Jahr 1991 zog er von L. nach N. und wurde seitdem vom Finanzamt - FA - N. veranlagt. Am 10. Mai 2001 teilte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten dem FA für Fahndung und Strafsachen B. mit, dass er im Jahr 1990 eine Einnahme von US-Dollar (USD) 80.629,20 (entsprach DM 119.556,98) als Provision erhielt, aber nicht versteuert hatte. Am 24. August 2001 übermittelte das FA B.dem Beklagten den Sachverhalt und übersandte die ihm übergebenen Unterlagen (Bl. 38 - 40 der ESt-Akte). Am 8. August 2002 erließ der Beklagte einen Bescheid für 1990 und setzte die Steuerrate für das 1. Halbjahr auf 50.065 Mark und für das 2. Halbjahr auf DM 186.669 fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2004 zurückgewiesen, wogegen sich die vorliegende Klage wendet.
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