BFH - Urteil vom 16.01.2014
IV R 15/13
Normen:
EStG a.F. § 5a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8/11

Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage eines Seeschiffs

BFH, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen IV R 15/13

DRsp Nr. 2014/7260

Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage eines Seeschiffs

Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.

Normenkette:

EStG a.F. § 5a Abs. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG i.L., wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet. Unternehmensgegenstand war der "Betrieb eines Seeschiffes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von Seeschiffen". Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der V-GmbH. Gründungskommanditistin war die R-KG. Im Jahr 2004 traten weitere Kommanditisten in die Klägerin ein. Die Klägerin erstellte ihren Jahresabschluss jeweils auf den 31. Dezember des Jahres.