Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger (Kl.) zu Recht für rückständige und nicht beitreibbare Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und hierauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) der X.-GmbH mit früherem Sitz in H. (GmbH) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.
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