AO (1977) § 44 Abs. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 181 Abs. 1 S. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 17 Abs. 2, 3 § 18 Abs. 2 S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2005
BFH/NV 2005, 1905
BFHE 210, 65
BStBl II 2005, 780
DB 2005, 2616
DStRE 2005, 1158
NotBZ 2006, 35
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1828/01
Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar; gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei mehreren Steuerschuldnern
BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen II R 9/04
DRsp Nr. 2005/12807
Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar; gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3GrEStG bei mehreren Steuerschuldnern
»1. Kommt ein nach § 18GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.2. Die Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90 (BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO 1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche, die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.«
Normenkette:
AO (1977) § 44 Abs. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 181 Abs. 1 S. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 17 Abs. 2, 3 § 18 Abs. 2 S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 6 ;
Gründe:
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