Beginn der Festsetzungsfrist für Ansprüche nach dem EigZulG
FG Nürnberg, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen III 63/05
DRsp Nr. 2006/29751
Beginn der Festsetzungsfrist für Ansprüche nach dem EigZulG
1. Die Regelung des § 170 Abs. 3AO führt nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist auch für noch nicht entstandene Ansprüche auf Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraums bereits mit Ablauf des Jahres der Antragstellung beginnt. Aus dem Umstand, dass der Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage im Interesse der Verwaltung und der Antragsteller nicht jährlich neu während des gesamten Förderzeitraums sondern nur einmalig bei dessen Beginn zu stellen ist, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe damit das in § 170 Abs. 1AO zum Ausdruck kommende, allgemeine Prinzip, wonach eine Verjährung frühestens mit Entstehen des Anspruchs beginnt, für den Bereich der Eigenheimzulage nicht anwenden wollen.2. Damit ist der Beginn der Verjährungsfrist vom Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage abhängig. Nach § 10EigZulG ist das der Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für die weiteren Jahre des Förderzeitraums jeweils der Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Folglich beginnt gemäß § 170 Abs. 1AO die Verjährungsfrist mit Ablauf des jeweiligen - weiteren - Jahres des Förderzeitraums.