1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2008 für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vorgenannten Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in dieser Höhe.
Streitig ist, ob der Kläger für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|