Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zeitpunkt der Festsetzung der Schenkungsteuer partiell bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Die Klägerin hatte von ihrem Ehemann im Wege der Schenkung zugewandt erhalten
1. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilkommanditanteil von 15.000 DM an der W GmbH;
1. durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilgeschäftsanteil von 2.500 DM an der Komplementär-GmbH der vorgenannten KG;
1. durch privatschriftliche Darlehensübertragungsvereinbarung, ebenfalls vom 29.10.1994, einen Anteil am Gesellschafterdarlehensanspruch in Höhe von 300.000 DM;
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