FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2021
1 K 306/19
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 2;

Beginn der Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 1 K 306/19

DRsp Nr. 2023/13134

Beginn der Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen nach einer Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 und begehrt außerdem Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines ... Restaurants, das er in der X-Straße ... in Hamburg betreibt. Er ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren in den Streitjahren wohnhaft unter der Anschrift Y-Straße ... in Hamburg.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 6. September 2013 führte der Beklagte von November 2013 bis August 2014 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, die sich auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2008 bis 2011 erstreckte.