FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2000
1 K 98/99
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 2 S 1 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1052

Beginn der Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG bei Aufnahme der Bauarbeiten vor Stellung des Bauantrags

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 98/99

DRsp Nr. 2001/2022

Beginn der Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG bei Aufnahme der Bauarbeiten vor Stellung des Bauantrags

Antrag auf Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG : Wird mit der tatsächlichen Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG --für das eine Baugenehmigung erforderlich ist-- vor dem 27.10.1995 begonnen, der Bauantrag jedoch erst nach dem 31.12.1995 gestellt, kann durch den nachträglich gestellten Bauantrag nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erlangt werden. Denn stellt der Bauherr ein Objekt ohne die erforderliche Baugenehmigung her, gilt für den "Beginn der Herstellung" wieder der allgemeine Grundsatz, wonach der tatsächliche Baubeginn maßgebend ist.)

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 2 S 1 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung der Eigenheimzulage. Sie haben mit notariellem Vertrag vom ... neben weiteren Flächen das bebaute Grundstück in ..., ..., erworben. Ein Nachtrag vom ... änderte den Übergabetermin. Nutzen und Lasten des Objektes sollten nun mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bewilligung der Fördergelder oder der auf die Erteilung der Fristausnahmegenehmigung folgt, spätestens jedoch am ... übergehen. Die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am ...