FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2000
14 K 318/97
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 5 n.F. ; EigZulg § 19 Abs. 3 a.F. ;

Beginn der Herstellung i. S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG; Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 14 K 318/97

DRsp Nr. 2002/12006

Beginn der Herstellung i. S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG; Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage

Ist für die Herstellung eines Objekts weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es für den Beginn der Herstellung i. S. des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG auf den Beginn der Bauarbeiten an. Wird vor dem 27.10.1995 Material beschafft, dessen Kosten rund 20 v. H. der gesamten Materialkosten betragen, ist die Menge der angefahrenen Materialien nicht unbedeutend, so dass mit dem Beginn der Herstellung vor dem für die Anwendbarkeit des EigZulG maßgebenden Stichtag begonnen wurde. Allein maßgebend ist die Relation zu den gesamten Materialkosten. Der Umfang der Fremd- und Eigenleistungen ist insoweit unbedeutend.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 5 n.F. ; EigZulg § 19 Abs. 3 a.F. ;

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Hinblick auf die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).