BGH - Urteil vom 19.03.2019
XI ZR 95/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 488; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1345
BB 2019, 1551
DB 2019, 1441
MDR 2019, 879
NJW 2019, 2162
VersR 2020, 108
WM 2019, 1014
ZIP 2019, 1107
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 132 C 2139/15
LG Koblenz, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 8/16

Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Bauspardarlehen; Rückzahlungsbegehren gegenüber der Bausparkasse bzgl. einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darlehensgebühr

BGH, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen XI ZR 95/17

DRsp Nr. 2019/7729

Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Bauspardarlehen; Rückzahlungsbegehren gegenüber der Bausparkasse bzgl. einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darlehensgebühr

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 488; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von der beklagten Bausparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darlehensgebühr.