BFH - Urteil vom 09.12.2014
X R 45/11
Normen:
AO § 366; AO § 122 Abs. 2a; AO § 87a Abs. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3625/08

Beginn der Klagefrist bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im sogenannten Ferrari-Fax-Verfahren

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X R 45/11

DRsp Nr. 2015/4807

Beginn der Klagefrist bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im sogenannten Ferrari-Fax-Verfahren

NV: Eine im sog. Ferrari-Fax-Verfahren übermittelte Einspruchsentscheidung, die vom Empfangsgerät ausgedruckt wird, ist kein elektronisches Dokument i.S. des § 87a AO und bedarf von daher zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.

Bei der Übersendung eines Steuerbescheides im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokuments, sondern um eine Übersendung per Telefax und damit in Schriftform. Einer elektronischen Signatur i.S. von § 87a Abs. 4 AO bedarf es nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 15 K 3625/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 366; AO § 122 Abs. 2a; AO § 87a Abs. 4;

Gründe