FG Hessen - Urteil vom 08.03.2010
11 K 3768/05
Normen:
AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 3 Abs. 1; KStG § 13;
Fundstellen:
DStRE 2011, 434

Beginn der Körperschaftssteuerpflicht einer per Testament errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung; Nichtrechtsfähige Stiftung; Testament; Körperschaftssteuerpflicht; Beginn; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Nacherbe; Veräußerungsgewinn; Steuerfreiheit

FG Hessen, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 3768/05

DRsp Nr. 2010/11647

Beginn der Körperschaftssteuerpflicht einer per Testament errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung; Nichtrechtsfähige Stiftung; Testament; Körperschaftssteuerpflicht; Beginn; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Nacherbe; Veräußerungsgewinn; Steuerfreiheit

1. Ist eine Stiftung als Nacherbe eingesetzt, ist die nichtrechtsfähige Stiftung bereits durch das testamentarische Stiftungsgeschäft mit Eintritt des Nacherbfalls zu Gunsten der Stiftungsvermögens wirksam errichtet worden, unabhängig davon, ob die Satzung vom Stiftungsvorstand unterschrieben und das Vermögen der Stiftung zugewiesen wurde. 2. Damit ist die Stiftung ab Eintritt des Nacherbfalls Steuersubjekt, dem die steuerlichen Erträge aus dem Nachlassvermögen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zuzurechnen sind. 3. Die mitunternehmerische Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar mit der Folge, dass insoweit eine Körperschaftssteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG ausgeschlossen ist. Neben dem laufenden gewerblichen Gewinn unterliegt auch der Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung des Kommanditanteils der Körperschaftssteuerpflicht.