Strittig ist, ob der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verfristet ist.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2003 erließ der Beklagte nach umfangreichem Schriftverkehr am 13. Februar 2006 den Einkommensteuerbescheid 2003.
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