FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2008
6 K 2170/06
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 378

Beginn der Rechtsbehelfsfrist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 2170/06

DRsp Nr. 2009/1589

Beginn der Rechtsbehelfsfrist

Ein neues Leistungsgebot setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut in Gang, wenn der zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtsbehelfsfrist formal zum Steuerberater zugelassene Vertreter beim Finanzamt wegen verspäteter Bekanntgabe einen späteren Fälligkeitstermin begehrt hat.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 110 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verfristet ist.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2003 erließ der Beklagte nach umfangreichem Schriftverkehr am 13. Februar 2006 den Einkommensteuerbescheid 2003.