FG Köln - Urteil vom 20.02.2003
2 K 5723/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 7a Abs. 9 ; FördG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1057
EFG 2003, 1032

Beginn der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

FG Köln, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 5723/02

DRsp Nr. 2003/14012

Beginn der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG

Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG kann bereits ab dem Jahr begehrt werden, welches auf die Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 7a Abs. 9 ; FördG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ab welchem Jahr die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes - FördG - beansprucht werden kann.

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 04.und 14.12.1998 einen Miteigentumsanteil an dem hier streitbefangenen Objekt in .... Dabei verpflichtete sich der Verkäufer, das Objekt entsprechend genauer Vorgaben zu sanieren.

Der Kaufpreis von ...,- DM sollte i.H.v. 77.249,- DM auf die Altbausubstanz, mit 55.406,- DM auf Grund und Boden und mit ...,- DM auf die Sanierung entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie bei den Steuerakten befindlichen Angebot der Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages (UR-Nr. 1829/1989 des Notars ... in ...) Bezug genommen, das unter dem 14.12.1989 angenommen wurde.

Die Zahlung des Gesamtpreises in 1998 ist durch einen Kontoauszug belegt.

Die Sanierungsmaßnahme wurde im Dezember 1999 abgeschlossen und das Objekt an die Kläger übergeben.