AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 1 § 62 ; BGB § 80 S. 1 §§ 84 1923 Abs. 1 ; Hessisches StiftG §§ 1 3 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 245
BFHE 204, 72
BStBl 2005, 149
DB 2004, 288
DStRE 2004, 229
ZfIR 2004, 309
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2859/02
Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung
BFH, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen I R 85/02
DRsp Nr. 2004/313
Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung
»1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG nicht aus.2. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62AO 1977 und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61AO 1977 nicht vollständig erfüllt.«
Normenkette:
AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 1 § 62 ; BGB § 80 S. 1 §§ 84 1923 Abs. 1 ; Hessisches StiftG §§ 1 3 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bereits im Jahr ihrer Genehmigung und Anerkennung als gemeinnützige Stiftung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit war.
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