BFH - Urteil vom 16.04.2015
III R 54/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 249, 507
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8130/12

Beginn der Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG

BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen III R 54/13

DRsp Nr. 2015/13144

Beginn der Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG

Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2013 8 K 8130/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter eines im Juli 1991 geborenen Sohnes, für den sie von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld bezog. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30. April 2009 gekündigt.

Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. Er bat um zeitnahe Musterung und einen Termin beim Wehrdienstberater. Nachdem er zunächst als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, erhob er Widerspruch und wurde im Juli 2009 zum 1. Oktober 2009 zum Grundwehrdienst und einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen.