BGH - Urteil vom 26.05.1994
IX ZR 57/93
Normen:
BGB § 198 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1522
BGHR BGB § 198 Satz 1 Schadensentstehung 2
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 11
BRAK-Mitt 1994, 247
DRsp I(112)196a
MDR 1994, 945
NJW 1994, 3097
VersR 1994, 1315
WM 1994, 1848

Beginn der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IX ZR 57/93

DRsp Nr. 1994/3166

Beginn der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters

»Die Verjährung eines Regreßanspruchs gegen den Steuerberater beginnt regelmäßig frühestens mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (Bestätigung von BGHZ 119, 69).«

Normenkette:

BGB § 198 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen vom beklagten Steuerberater, der sie seit dem Jahre 1963 betreute, Schadensersatz, weil sie Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels zu zahlen hatten und dies auf einen Beratungsfehler des Beklagten zurückführen.

Im Oktober 1979 erwarben die Klägerinnen für ihre bürgerlich-rechtliche "Vermietungsgesellschaft" ein Grundstück für 290.000 DM. Sie erwarteten, daß dieses Grundstück Bauland werde, und wollten in diesem Falle ein Wohngebäude errichten und vermieten.