Die Klägerinnen verlangen vom beklagten Steuerberater, der sie seit dem Jahre 1963 betreute, Schadensersatz, weil sie Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels zu zahlen hatten und dies auf einen Beratungsfehler des Beklagten zurückführen.
Im Oktober 1979 erwarben die Klägerinnen für ihre bürgerlich-rechtliche "Vermietungsgesellschaft" ein Grundstück für 290.000 DM. Sie erwarteten, daß dieses Grundstück Bauland werde, und wollten in diesem Falle ein Wohngebäude errichten und vermieten.
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