OLG Hamm - Urteil vom 30.01.2017
18 U 94/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; HGB § 87c;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 934
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 116/15

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 18 U 94/16

DRsp Nr. 2017/2399

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen (wie BGH, Urteil vom 8. Juli 2008, Az. XI ZR 230/07).2. Ist eine Abrechnung - wie es regelmäßig der Fall ist - für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig (wie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 3 U 118/15).3. Die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen: 8 O 116/15, teilweise abgeändert und bei Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet C-X in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2011 getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.