Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 112.953,54 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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