BGH - Urteil vom 05.03.2009
IX ZR 173/05
Normen:
AO § 168; AO § 220 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1; AO § 361 Abs. 1; StBerG § 68;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 10/05
LG Stendal, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 266/03

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen der Verpflichtung des Mandanten zur Entrichtung von Säumniszuschlägen

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 173/05

DRsp Nr. 2009/9107

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen der Verpflichtung des Mandanten zur Entrichtung von Säumniszuschlägen

Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil sein Mandant wegen eines fehlerhaften Rats Säumniszuschläge entrichten muss, so beginnt die Verjährung des diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs nicht bereits mit Ablauf der versäumten Zahlungsfrist, sondern erst mit der Bekanntgabe der Finanzbehörde, sie werde deswegen Säumniszuschläge erheben.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 112.953,54 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AO § 168; AO § 220 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1; AO § 361 Abs. 1; StBerG § 68;

Tatbestand: