OLG München - Endurteil vom 11.01.2018
23 U 1783/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305c Abs. 2; UmwG § 23; AktG § 221 Abs. 3; KWG § 10 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 7177/16

Beginn der Verjährung von Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Zahlung von Verzugszinsen

OLG München, Endurteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 23 U 1783/17

DRsp Nr. 2018/11609

Beginn der Verjährung von Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Zahlung von Verzugszinsen

1. Mit Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin erhalten die Genussscheininhaber Kenntnis von den einen Anspruch auf Verzugszinsen begründenden Tatsachen im Sinne § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn im Fall der Rechtsberaterhaftung (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172-179) bzw. der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BGH, Urteil vom 24. April 2014, III ZR 156/13) ist auf die Konstellation, dass den Genussscheininhabern nur ein Teil des Genussscheinkapitals zurückgezahlt wird, nicht übertragbar.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer I wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 35.359,39 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 4.667,38 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 35.359,39 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 185,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX.