Auf die Berufungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer I wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 35.359,39 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 4.667,38 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 35.359,39 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 185,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.
II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX.
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