OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2019
3 U 145/18
Normen:
BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 274/17

Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer Bank wegen Rückbuchungen aufgrund von Lastschrift widersprechenZurechnung der Kenntnis von vollautomatisiert ablaufenden Buchungsvorgängen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 145/18

DRsp Nr. 2019/5570

Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer Bank wegen Rückbuchungen aufgrund von Lastschrift widersprechen Zurechnung der Kenntnis von vollautomatisiert ablaufenden Buchungsvorgängen

Orientierungssätze: Die verjährungsauslösende Kenntnis einer Bank von vollautomatisiert ablaufenden Vorgängen tritt bereits dann ein, wenn die entsprechenden Informationen aus dem eigenen Datenbestand abrufbar sind. Diese Informationen sind den Organen der Bank zurechenbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-19 O 274/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 539.941,18 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 25.01.2019 (Bl. 228ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 156ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2019 (Bl. 265ff. d.A.) eine Stellungnahme abgegeben, auf die vollumfänglich verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

1. a. b. 2. 1. a. b. 2.