Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 539.941,18 festgesetzt.
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 25.01.2019 (Bl. 228ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 156ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2019 (Bl. 265ff. d.A.) eine Stellungnahme abgegeben, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
1. a. b. 2. 1. a. b. 2.
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