Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Verjährung von Beitragsansprüchen des Klägers für die Zeit von Dezember 2008 bis Oktober 2009.
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