OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2010
16 U 198/09
Normen:
BGB § 280; StBerG § 68;
Fundstellen:
MDR 2011, 268
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 324/08

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater; Voraussetzungen der sekundären Hinweispflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 16 U 198/09

DRsp Nr. 2010/16660

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater; Voraussetzungen der sekundären Hinweispflicht

1. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben. 2. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 9. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-20 O 324/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten der Anschlussberufung trägt der Beklagte zu 3) allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280; StBerG § 68;