Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 9. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-20 O 324/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten der Anschlussberufung trägt der Beklagte zu 3) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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