OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2008
25 U 17/07
Normen:
StBerG § 68; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 152/06

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 25 U 17/07

DRsp Nr. 2010/6741

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 68 StBerG von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des ersten belastenden Steuerbescheides. Das gilt auch dann, wenn dieser durch spätere Bescheide modifiziert wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

StBerG § 68; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

(gemäß § 540 ZPO)

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und stützt sein Begehren auf den Vorwurf einer fehlerhaften steuerrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Zahlung einer Entschädigung für die Einräumung einer Dienstbarkeit an die X3 GmbH.