OLG Stuttgart - Urteil vom 23.06.2020
10 U 8/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 185/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 8/20

DRsp Nr. 2020/16860

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw sind mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt, da bereits vor Ende des Jahres 2015 aufgrund der Information einer breiten Öffentlichkeit ab September 2015 jedenfalls vor Ende des Jahres 2015 die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vorlagen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2019, Az. 24 O 185/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2019, Az. 24 O 185/19, wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.949,42 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

I. a. b. II. III.