OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2016
24 U 156/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 324/13

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 24 U 156/14

DRsp Nr. 2017/5884

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung

Es ist Sache eines Anlageinteressenten, einen Anlageberater, der eine Genussrechtsbeteiligung als risikolos darstellt, auf im Zeichnungsschein an zahlreichen Stellen beschriebene Risiken der Anlage und sein hierzu in Widerspruch stehenden Ausführungen hinzuweisen und diese aufzuklären. Hat er die Risikohinweise jedoch nicht zur Kenntnis genommen, so beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Pflichtverletzung bereits zu diesem Zeitpunkt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.06.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert 2. Instanz beträgt 52.600,68 €.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einer Genussrechtsbeteiligung.