OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.05.2015
23 U 69/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 55/13

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte AnlageberatungHemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags bei dem Ombutsmann der privaten Banken bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 23 U 69/14

DRsp Nr. 2017/11272

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafte Anlageberatung Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags bei dem Ombutsmann der privaten Banken bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V.

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung können durch Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizveraltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gehemmt werden, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). 2. Wird ein Güteantrag bei dem Ombudsmann der privaten Banken bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V. eingereicht, so wird die Verjährung nur gehemmt, wenn dem Antrag entsprechend Ziffer 3 Abs. 1 S. 2 der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe die notwendigen Unterlagen beigefügt waren. Die Übermittlung des Güteantrags innerhalb der Verjährungsfrist allein reicht nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2014 - Aktenzeichen: 2-10 O 55/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.