OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.09.2014
23 U 241/13
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 406/12

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 23 U 241/13

DRsp Nr. 2014/17480

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

Enthält die Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds drucktechnisch hervorgehobene Hinweise sowohl auf das unternehmerische Risiko als auch auf dem Anlageberater zufließende Rückvergütungen, so ist von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S. von § 191 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn der Anlageinteressent dies nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.